Durch die ÖH erkämpft: Die Verkürzung der Stehzeit durch Anrechnung aus dem Vorstudium nach verspätetem Studienwechsel verkürzt nicht auch die tatsächliche Studiendauer und Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe.
Später als nach dem zweiten Semester vorgenommene Studienwechsel führen zu einer Wartezeit auf den Familienbeihilfenanspruch im neuen Studium. Bei einem verspäteten Studienwechsel verkürzen Anrechnungen aus dem Vorstudium diese Stehzeit. Bisher wurden diese Anrechnungen außerdem in der Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall wechselt die Studierende A nach sechs Semestern und damit verspätet ihr Studium. Im neuen Studium konnte eine Anrechnung von fünf Semestern vorgenommen und damit die Wartezeit auf ein Semester verkürzt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sei A jedoch – aufgrund der Anrechnung – bereits im siebten Semester der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe angelangt. Diese Ansicht wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich bekämpft (VwGH vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005-4).
Durch die ÖH erkämpft: Die Verkürzung der Stehzeit durch Anrechnung aus dem Vorstudium nach verspätetem Studienwechsel verkürzt nicht auch die tatsächliche Studiendauer und Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe.
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