Durch die ÖH erkämpft: Für den zu erbringenden Leistungsnachweis für einen Weiterbezug der Familienbeihilfe nach dem 1. Studienjahr können bis zum 30.11. erzielte positive Prüfungsleistungen herangezogen werden.
Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, steht in der Regel Familienbeihilfe zu. Zu Beginn des Studiums ist dem Wohnsitzfinanzamt ein sogenanntes „Hauptstudium“ zu melden. Aus diesem Hauptstudium sind im 1. Studienjahr positive Studienleistungen von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterwochenstunden abzulegen. Wird der nötige Leistungsnachweis nicht erreicht, besteht nach dem 1. Studienjahr vorerst kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe und es folgt die Einstellung.
Im vorliegenden Fall nimmt die Studierende L das Studium A an einer öffentlichen Universität im Wintersemester auf. Im darauf folgenden Sommersemester wechselt sie rechtzeitig auf das Universitätsstudium B, welches sie fortan als Hauptstudium betreibt. Der Studienwechsel wird beim Finanzamt bekannt gegeben. Aus dem Studium B erzielt L durch positiv absolvierte Prüfungen im Mai, Juni, Oktober und im November jeweils 4 ECTS-Punkte bzw. 2 Semesterwochenstunden. Mit der letzten Prüfung am 27.11. erreicht sie somit den nötigen Leistungsnachweis von insgesamt 16 ECTS-Punkten und 8 Semesterwochenstunden.
Das Finanzamt stellt jedoch mit Oktober die Auszahlung der Familienbeihilfe mit der Begründung ein, es sei kein ausreichender Studienerfolg für den Weiterbezug der Familienbeihilfe nach Abschluss des 1. Studienjahres vorgelegt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesfinanzgericht erneut ab.
Da diese Rechtsfrage eine Vielzahl an Studierenden betrifft, übernimmt die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) die Kosten für das höchstgerichtliche Verfahren. In letzter Instanz bestätigt nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/16/0036) die Rechtsansicht der ÖH. Prüfungsleistungen, die bis 30.11. abgelegt wurden, werden zum Leistungsnachweis für den Weiterbezug der Familienbeihilfe gezählt.
Der genaue Nachweiszeitraum für die Prüfungsleistungen aus dem 1. Studienjahr ist im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht geregelt. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht auf die Ablegung einer Prüfung in einem Studienjahr, sondern auf die Zuordnung der abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester an. Das Höchstgericht legt abschließend fest, dass der Nachweiszeitraum für das 1. Studienjahr vom Beginn des 1. Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das 3. Semester, also bis zum 30. November des Folgejahres anzusetzen ist.
Dies ermöglicht nun, dass Studierende bis zum 30.11. des Folgejahres abgelegte ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden nachträglich beim Wohnsitzfinanzamt einreichen können. In diesen Fällen besteht dennoch durchgehend der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Durch die ÖH erkämpft: Für den zu erbringenden Leistungsnachweis für einen Weiterbezug der Familienbeihilfe nach dem 1. Studienjahr können bis zum 30.11. erzielte positive Prüfungsleistungen herangezogen werden.
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