Bezug der Mindestsicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch während eines Studiums!

3. Mai 2019
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Durch die ÖH erkämpft: Das Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der ÖH und spricht die Bedarfsorientierte Mindestsicherung während des Studiums in voller Höhe zu.

Herr O flüchtet mit seiner Familie von der Ukraine nach Österreich und ist hier asylberechtigt. In seinem Herkunftsland studierte er das Diplomstudium der Rechtswissenschaften.

Nun möchte er sich seinen Studienabschluss in Österreich anerkennen lassen und sucht bei der zuständigen Hochschule um Nostrifizierung des akademischen Grades an. Im Bescheid der Hochschule werden ihm vor abschließender Gleichstellung einige noch zu absolvierende Prüfungen vorgeschrieben, die innerhalb vorgegebener Frist abgelegt werden müssen. Diese fehlenden Prüfungen sind im Rahmen des Studiums für die Gleichwertigkeit zu absolvieren. Herr O ist außerordentlicher Student.

Da Herr O noch keine Arbeit in Österreich gefunden hat, beantragt er für sich, seine Frau und sein Kind die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Diese wird ihm und seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft zugesprochen. Als Herr O der Behörde meldet, dass er nun außerordentlicher Studierender ist, erhält er einen neuen Bescheid, in dem ihm die Mindestsicherung auf etwa € 990 gekürzt wird. Herr O selbst könne nicht mehr mitunterstützt werden, da er nun Student sei. Er hätte zwar eine Meldung des Arbeitsmarktservice (AMS) für eine Anstellung von 20 bis 40 Wochenstunden vorgelegt, dies reiche nach Ansicht der Behörde jedoch nicht aus, um nachzuweisen, dass er dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe.

Der Student wendet sich mit der Bitte um Unterstützung an die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH). Mit Hilfe des Referats für Sozialpolitik der ÖH erhebt Herr O Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Bescheid wird der Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt, jedoch in zu geringer Höhe. In der Beschwerde führt Herr O aus, dass er sich beim AMS für bis zu 40 Wochenstunden arbeitssuchend gemeldet hat. Er erläutert darüber hinaus, dass er im Rahmen der Nostrifizierung seines im Ausland erworbenen Titels als außerordentlicher Student an der Hochschule gemeldet ist. Er hat keine Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, sondern ausschließlich Prüfungen abzulegen, auf die er sich auch in der arbeitsfreien Zeit vorbereiten kann. Herr O ist auch zu keiner Lehrveranstaltung angemeldet. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Behörde, steht er also klar für eine Vollzeitanstellung zur Verfügung, weshalb die Neuberechnung der Mindestsicherung beantragt wird.

Bereits zwei Monate nach Einbringung des Rechtsmittels spricht das Landesverwaltungsgericht aus, dass die zugesprochene Mindestsicherung höher zu berechnen ist. Damit folgt das Gericht der Rechtsansicht der ÖH und korrigiert die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf etwa € 1.460 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Grundsätzlich sollen mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Menschen unterstützt werden, die nicht eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen und kein relevantes Vermögen vorweisen können. Erzielt jemand zumindest ein geringes Einkommen oder Arbeitslosengeld, wird dieses vom festgelegten Mindestbetrag abgezogen. Die Bezieher_innen sind während des Bezuges krankenversichert. Da die Hauptvoraussetzung für den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Arbeitswilligkeit ist, kann diese bei Nichtvorliegen gekürzt oder gestrichen werden. Zuständig für Anträge auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist die für den Wohnort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. In Wien ist das die Magistratsabteilung 40 für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40).

Durch die ÖH erkämpft: Das Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der ÖH und spricht die Bedarfsorientierte Mindestsicherung während des Studiums in voller Höhe zu.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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