Durch die ÖH erkämpft: Die ÖH berät betroffene Studierende seit Ausbruch der Corona Pandemie verstärkt zum Thema Arbeitslosengeld.
Studentin B arbeitet neben ihrem Studium Teilzeit in einem Restaurant und finanziert sich so ihre Studienkosten. Im April 2020, kurz nach Ausbruch der Corona Pandemie, wird B gekündigt, da das Lokal schließen muss.
Am liebsten würde sie so schnell wie möglich wieder in einem Restaurant arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt gibt es jedoch keine offenen Stellen. Sie wendet sich an die Sozialberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) und möchte sich zum Arbeitslosengeld informieren. Sie ist sich nicht sicher, ob sie als Studentin Anspruch hat oder nicht.
In der Sozialberatung erfährt B, dass auch Studierende die Möglichkeit haben Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass die antragstellende Person arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung (durch das AMS) zur Verfügung stehen.
Studierende müssen dem Arbeitsmarkt neben dem Studium mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen können. Daher ist eine Übersicht der besuchten Lehrveranstaltungen im Studium bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung relevant.
Die Studienzeiten müssen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092 mit den üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen vereinbaren lassen. Ist eine Vermittlung, beispielsweise aufgrund der Vielzahl an besuchten Pflichtlehrveranstaltungen, nicht möglich, kann das AMS den Anspruch auf Arbeitslosengeld ablehnen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die antragstellende Person tatsächlich für mindestens 20 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Ist die Vermittelbarkeit gegeben, wird weiter überprüft, ob die nötige Mindestdauer an arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Eine arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigung ist eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2022: 485,85 Euro). Studierende haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 52 Wochen (1 Jahr) arbeitslosenversichert gewesen sind. Wenn du schon einmal Arbeitslosengeld bezogen hast, reicht es im letzten Jahr zumindest 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen zu sein.
Die ÖH empfiehlt Frau B einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. B hat seit Oktober 2018 durchgehend Teilzeit im Restaurant gearbeitet und ihr aktueller Stundenplan ist mit einer neuen Tätigkeit vereinbar. Im Zuge der Antragstellung legt die Studentin ihren Stundenplan dem AMS vor und erklärt, dass sie an den Wochenenden und an den Nachmittagen/Abenden arbeiten könnte. Ihr Unterricht im Studium findet aufgrund der Corona Pandemie aktuell online statt.
Kurze Zeit später spricht ihr das AMS mit Bescheid Arbeitslosengeld zu. B ist sehr erleichtert und kann nun die Zeit der Arbeitslosigkeit finanziell überbrücken.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt etwa 55 % des letzten Nettoeinkommens. Anträge sind bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen: www.ams.at. Es besteht vorläufig kein Anspruch, wenn die antragstellende Person das Dienstverhältnis selbst gekündigt hat. In diesem Fall steht in den ersten 4 Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld zu (Sperrfrist).
Durch die ÖH erkämpft: Die ÖH berät betroffene Studierende seit Ausbruch der Corona Pandemie verstärkt zum Thema Arbeitslosengeld.
Weitere Erfolge aus der Beratung unter oeh.ac.at/geschafft.
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