Sozial- und steuerrechtliche Informationen und Vorteile der ÖH Arbeit

Mit der Übernahme einer Funktion für die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) sind einige Vorteile verbunden. Im Folgenden findest du wichtige sozial- und steuerrechtliche Informationen der ÖH-Arbeit. Wenn du dazu Fragen oder Anregungen hast, wende dich an unser ÖH-Sozialreferat.

 

ÖH-Aufwandsentschädigung (Funktionsgebühr)

Steuer: Das Geld, das du von der ÖH für deine Funktion erhältst ist eine Funktionärsgebühr iSv § 29 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG). Diese Gebühr muss jedenfalls versteuert werden, wenn du gemeinsam mit anderen Einkünften die maßgebliche Jahresgrenze an Einkommen von € 11.000 überschreitest.

Sozialversicherung: Die Funktionsgebühr unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, weil es sich nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Familienbeihilfe und Studienbeihilfe: Da es sich bei der ÖH-Aufwandsentschädigung (Funktionsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des EStG handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe relevant.

Waisenpension: Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Bezug der Waisenpension nicht. Wichtig ist jedoch, dass Waisenpension nur zusteht, wenn die Arbeitskraft des Kindes überwiegend durch die Ausbildung beansprucht wird. Die ÖH- Aufwandsentschädigung ist in der Regel unbeachtlich.

 

ÖH Benefits

Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familien- und Studienbeihilfe: Zeiten als Studierendenvertreter_in können sowohl bei der Familienbeihilfe als auch bei der Studienbeihilfe zur Verlängerung der Anspruchsdauer führen. Für jedes Semester, in dem eine ÖH-Tätigkeit ausgeübt wird, kannst du deine Anspruchsdauer um ein Viertel-bis zu einem vollen Semester verlängern lassen. Das genaue Ausmaß der Verlängerung richtet sich nach der Art der ÖH-Tätigkeit.

Hinweis: Genauere Informationen zur Verlängerung findest du auf dem Formular, das dem von der ÖH-bestätigten Antrag auf Verlängerung beigelegt werden muss. Der Antrag richtet sich im Fall der Familienbeihilfe an das Finanzamt, im Fall der Studienbeihilfe an die zuständige Stipendienstelle.

Anrechnung der ÖH-Zeiten für freie Wahlfächer: Je nach Funktion werden dir für deine ÖH-Tätigkeit 1-8 ECTS-Punkte pro Semester an freien Wahlfächern angerechnet, wenn diese im Curriculum (Studienplan) vorgesehen sind. Das Formular muss vom zuständigen studienrechtlichen Organ bestätigt werden. Dieses findest du hier:

Studienbeitrag (Studiengebühr): An einigen Universitäten kann die Ausübung einer ÖH-Funktion Grund für den Erlass des Studienbeitrags sein. Erkundige dich bei deiner Hochschulvertretung vor Ort oder schreibe eine E-Mail an: bipol@oeh.ac.at

 

§ 109a ESTG MELDUNGEN

Funktionsgebühr (Aufwandsentschädigung): Die ÖH ist verpflichtet Verdienste aus Funktionsgebühr beim Finanzamt zu melden, wenn:

  • das dem Funktionär/der Funktionärin im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt für alle Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als € 900 netto
    ODER

  • das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung mehr als €450 netto beträgt.

Werkverträge: Die ÖH meldet Entgelte für Werkverträge, die Personen oder Personengesellschaften mit der ÖH abschließen ab den folgenden Grenzen an das Finanzamt:

  • Werkvertragshonorar mehr als € 450
  • Mehrere Werkvertragshonorar/Jahr mehr als € 900