Beratung zahlt sich aus: Für Vorstudium zurück bezahlte Studienbeihilfe nachträglich rückerstattet

11. November 2024

Der Student H wechselt zweimal rechtzeitig sein Studium und startet im Wintersemester 2023 sein Wunschstudium. Bereits nach kurzer Zeit erzielt er erste Erfolge. In den beiden Vorstudien war er nicht so erfolgreich. Dies hatte damals zur Folge, dass er die für sein 1. Studium bezogene Studienbeihilfe für die ersten beiden Semester zurückzahlen musste. Auch in seinem 2. Studium erzielte er nicht ausreichend Punkte, weshalb er nach der Rückzahlung nie mehr Studienbeihilfe bezog. 

Als aktiver Student will er nun wieder Studienbeihilfe beziehen. Als sein Antrag abgelehnt wird wendet er sich an die Sozialberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) und bittet um Hilfe. Er ist unsicher, ob und wenn ja, wann er wieder Anspruch auf die Studienbeihilfe hat. Die ÖH berät ihn ausführlich und empfiehlt einen neuen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen, sobald er im aktuellen Studium mindestens 30 ECTS-Punkte erzielt. H berichtet in der Beratung auch davon, dass er die im 1. Jahr seines Erststudiums bezogene Studienbeihilfe komplett zurückzahlen musste. Er erreichte nach 2 Semestern nicht den nötigen Mindestleistungsnachweis von 15 ECTS-Punkten. Die Rückforderungssumme lag bei über € 4.500.

Schon im Februar 2024 erreicht H mehr als 30 ECTS-Punkte. Die Sozialberatung rät neben einem Neuantrag auf Studienbeihilfe, auch einen Antrag auf Erlass der Rückforderung zu stellen, da er inzwischen den vollen Leistungsnachweis im aktuellen Studium nachgeholt hat. Das Studienförderungsgesetz sieht vor, dass eine Rückforderung entfällt, wenn weiter studiert wird und spätestens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Erststudienbeginn der günstige Studienerfolg nachgeholt wird. H geht vor wie empfohlen.

Nun lehnt die Studienbeihilfenbehörde den Entfall der Rückerstattung ab. Die Frist für das Nachholen der 30 ECTS-Punkte sei abgelaufen. Ein Erlass der Rückforderung wegen Studienerfolges wäre nur möglich gewesen, wenn die Punkte bis Mai 2022 vorgelegen hätten – somit 4 Semester gezählt vom Beginn seines 1. Studiums. Die Behörde geht davon aus, dass auch Semester miteinbezogen werden, in denen H für gar kein Studium zugelassen war. Nach Abbruch des 2. Studiums hatte H gearbeitet.

Um diese Rechtsansicht bekämpfen zu können, ersucht H um einen Bescheid über die Ablehnung des Erlasses der Rückerstattung. Daraufhin antwortet die Studienbeihilfenbehörde, dass es keinen Antrag auf Erlass einer Rückzahlung gebe, weshalb auch kein Bescheid ausgestellt werden könne. Mit Unterstützung der ÖH beantragt der Student über die Ablehnung des Entfalls in Bescheidform abzusprechen oder eine amtswegige Entscheidung der Sache in Bescheidform. In seinem schriftlichen Antrag beruft er sich auf höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Rückforderung der Studienbeihilfe und Möglichkeit der nachprüfenden Kontrolle – ähnlich zu seinem Fall.

3 Wochen später langt zwar keine bescheidmäßige Ablehnung des Erlasses der Rückforderung ein, sondern – völlig unerwartet – ein positiver Bescheid. Und kurz danach erhält er die komplette Summe der damaligen Rückforderung für das 1. Jahr des Vorstudiums und die laufende Studienbeihilfe in der Höhe von € 942 monatlich für sein aktuelles Studium überwiesen.

Durch die ÖH erkämpft: Nach mehrmaliger Intervention erhält der Student die rückgezahlte Studienbeihilfe erstattet und laufend wieder Studienbeihilfe für sein aktuelles Studium.

Dranbleiben zahlt sich aus. Lass auch du dich nicht durch mehrere Ablehnungen verunsichern und nimm die Hilfe der ÖH in Anspruch! Weitere Erfolge aus der Beratung unter: www.oeh.ac.at/geschafft.

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