Das Sommersemester 2020 ist für Studienwechsel nicht zu beachten!

27. Juni 2024

Die Studentin R beginnt nach der Matura im Wintersemester 2019 ein technisches Bachelorstudium. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie gestaltet sich der Studienalltag besonders schwierig. Nachdem R 3 Semester studiert hat, entdeckt sie endgültig, dass dieses Studium nicht das richtige Studium für sie ist. Sie wechselt daher nach 3 Semestern ihr Studium und studiert ab Sommersemester 2021 ein sozialwissenschaftliches Bachelorstudium.

Im Dezember 2021 erhält Rs Mutter einen Bescheid vom Finanzamt, wonach für die Monate März 2021 bis Juni 2021 die Familienbeihilfe in Höhe von € 975 zurückzuzahlen sei. Das Finanzamt begründet seine Entscheidung damit, dass das Studium nach 3 inskribierten Semestern und damit zu spät gewechselt worden sei.

R wendet sich an das Referat für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Hier wird R nach Durchsicht der Unterlagen empfohlen, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes einzulegen. Das Sommersemester 2020 ist auf Grund einer Verordnung des Wissenschaftsministeriums als sogenanntes „neutrales Semester“ in Bezug auf Studienwechsel zu werten. Das bedeutet, dass für die Folgen eines Studienwechsels das Sommersemester 2020 nicht in Betracht gezogen wird. Grundsätzlich wäre der Wechsel von R zwar verspätet, aber da eines der Vorsemester des 1. Studiums jedoch das Sommersemester 2020 betrifft, erfolgte der Studienwechsel juristisch nach 2 und nicht nach 3 Semestern. Deshalb ist der Studienwechsel nicht verspätet.

Nachdem mit Hilfe des ÖH-Sozialreferats eine Beschwerde eingebracht wird, entscheidet das Finanzamt bereits im Februar 2022 im Sinne der Studentin und die Rückforderung der Familienbeihilfe wird aufgehoben.

Durch die ÖH erreicht: Bei Vorstudien im Sommersemester 2020 ist ein Wechsel nach 3 Semestern zulässig. Erkundige dich nach deinen Möglichkeiten bei der ÖH!

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft.

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