Durch die ÖH erkämpft: Im Rechtsmittelverfahren wird dem Studierenden für sein 6. Masterstudiensemester Studienbeihilfe zugesprochen, da die Anspruchsdauer aufgrund der besonders umfangreichen wissenschaftlichen Arbeit zu verlängern ist.
Der Student Y beginnt im Wintersemester 2013 ein sozialwissenschaftliches Masterstudium. Das Studium hat eine Mindeststudiendauer von vier Semestern. Grundsätzlich hat er daher für dieses Studium Anspruch auf Studienbeihilfe für fünf Semester, sofern er nach einem Studienjahr Prüfungen im Umfang von 20 ECTS-Punkten oder 10 Semesterwochenstunden bei der Studienbeihilfenbehörde vorlegt. Im Sommersemester 2016 befindet er sich im sechsten Semester, er hat sein Studium jedoch noch nicht abgeschlossen, da er eine besonders umfangreiche Masterarbeit verfasst.
Y beantragt bei der Studienbeihilfenbehörde eine Anspruchsverlängerung auf Studienbeihilfe für sein Studium. Die Behörde lehnt die Verlängerung der Anspruchsdauer zunächst mit dem Argument ab, dass Y neben dem Studium erwerbstätig sei. Die, aus Sicht der Behörde, überlange Studiendauer sei in seinem Fall auf die Erwerbstätigkeit des Studierenden zurückzuführen.
Gemäß Studienförderungsgesetz (StudFG) kann die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bei Vorliegen besonderer Gründe, beispielsweise bei Anfertigung einer überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeit, verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass zum Antragszeitpunkt auf Verlängerung der Anspruchsdauer zu erwarten ist, dass der_die Beihilfenbezieher_in das Studium innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer (hier innerhalb von sechs Semestern) abschließen wird können. Weiters muss der_die Beihilfenbezieher_in die wissenschaftliche Arbeit zumindest ein Semester vor Ende des Anspruchs auf Studienbeihilfe angemeldet haben (hier bis zum Ende des vierten Semesters). Schließlich bedarf es einer Bestätigung durch den_die Betreuer_in des_der Studierenden, dass es sich um eine besonders umfangreiche wissenschaftliche Arbeit handelt und der Antrag auf Verlängerung muss vom_von der Studierenden spätestens bis zur Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester gestellt werden (hier die Antragfrist des sechsten Semesters, damit der 15. Mai 2016).
All diese Voraussetzungen liegen bei Y vor. Der Student verfasst gemeinsam mit dem Referat für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde. Darin wird schlüssig dargelegt, dass die besonders umfangreiche wissenschaftliche Arbeit der Grund für die Studienzeitverzögerung ist. Daraufhin korrigiert die Behörde ihren Bescheid im Rechtsmittelverfahren.
Durch die ÖH erkämpft: Im Rechtsmittelverfahren wird dem Studierenden für sein 6. Masterstudiensemester Studienbeihilfe zugesprochen, da die Anspruchsdauer aufgrund der besonders umfangreichen wissenschaftlichen Arbeit zu verlängern ist.
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