Student N befindet sich mit Sommersemester 2024 im 6. Semester seines Bachelorstudiums. Er ist bereits einige Jahre nebenbei berufstätig und möchte daher eine Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beantragen. Dafür müssen 4 Jahre (48 Monate) Berufstätigkeit mit bestimmter Einkommenshöhe vorliegen. Bei Anträgen ab September 2024 sind Einkünfte von jährlich mindestens € 11.000 vorausgesetzt; davor waren es jährlich € 8.580. Seiner Berechnung nach, hätte er Sommer 2024 die für die Beihilfe nötigen Zeiten des Selbsterhalts zusammen.
Mit dem eigens dafür vorgesehenen Formular „FB09-26“ lässt er die Dauer seines Selbsterhalts bei der zuständigen Stipendienstelle vorab berechnen. Die Behörde prüft die Kalenderjahre 2020 bis 2023. Laut Ergebnis der Behörde reichen die Selbsterhalter-Zeiten nicht aus – auch unter Einbezug der noch laufenden Monate aus 2024. Nach Rechtsansicht der Behörde seien 12 Monate der Erwerbstätigkeit aus den Jahren 2021/2022 nicht anrechenbar, da N neben seiner Erwerbstätigkeit damals auch Studienbeihilfe für sein Studium bezogen hat. Daher habe er sich nicht zur Gänze selbst erhalten.
Darüber verunsichert wendet sich N an die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH). Die ÖH-Sozialberatung ermutigt ihn den Antrag dennoch einzubringen und unterstützt bei einer erläuternden Stellungnahme zu seinen Selbsterhalter-Zeiten. In der Stellungnahme gibt er ebenfalls die Bereitschaft bekannt, die bisher bezogene Studienbeihilfe von etwa € 2.500 zurückzuzahlen. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 09.06.2004, GZ.: B1384/03), in der das Höchstgericht klarstellt, dass Studierende, die die gesamte Beihilfe zurückgezahlt haben, nicht schlechter gestellt werden dürfen, als jene, die nie Beihilfe bezogen haben: „Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einen Studierenden, dem zwar Studienbeihilfe zuerkannt wurde, die er aber im Ergebnis wieder vollständig zurückbezahlt hat, anders zu behandeln als einen Studierenden, dem von vornherein Studienbeihilfe nicht zuerkennt wurde oder der eine solche gar nicht beantragt hat.“
Daraufhin nimmt die Studienbeihilfenbehörde Kontakt mit N auf und teilt mit, man plane seinen Antrag abzulehnen. Daher solle er seinen Antrag zurückzuziehen und stattdessen die klassische Studienbeihilfe beantragen oder alternativ ein weiteres Jahr arbeiten und danach einen neuen Antrag auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt stellen. In der ÖH-Sozialberatung erfährt er, weshalb diese Vorschläge ungünstig für ihn sind: Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist deutlich höher und nicht vom Elterneinkommen abhängig. Und würde er den Antrag erst später stellen, würde er auf einen Teil der Beihilfe verzichten. Bestärkt durch die Beratung, beantragt N also eine Entscheidung per Bescheid. Am nächsten Tag erhält er einen Anruf der Behörde: Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt von monatlich € 943 wird ihm ab Sommer 2024 zugesprochen. Der positive Bescheid folgt in den nächsten Tagen. Vollkommen überrascht, aber glücklich, berichtet N in der Sozialberatung von seinem Erfolg.
Durch die ÖH erkämpft: Mit Unterstützung der ÖH und nach langer Diskussion mit der Studienbeihilfenbehörde über eine Rechtsfrage betreffend Selbsterhalter-Zeiten erhält ein Student die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt zugesprochen.
Die ÖH hat großes Interesse daran wichtige Rechtsfragen in der Studienförderung zu klären. Wenn auch du mit einer unklaren Frage konfrontiert bist, melde dich bei unserer Sozialberatung. Weitere Erfolge aus der Beratung unter: www.oeh.ac.at/geschafft.