Studentin T bezieht Familienbeihilfe und Studienbeihilfe. Im Sommer 2022 erhält sie einen Bescheid des Finanzamts, mit dem die Familienbeihilfe für den Zeitraum von 2 Jahren zurückgefordert wird. Begründet wird die Rückforderung damit, dass T seit ihrer Heirat keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe hat, da Ts Ehemann ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Die Sozialberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) unterstützt T eine Beschwerde einzubringen. Das Finanzamt weist die Beschwerde zunächst ab und stützt sich zusätzlich auf einen verspäteten Studienwechsel. Mit Hilfe der ÖH beantragt T die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht erkennt mehrere Rechtsfehler des Finanzamts und gibt der Beschwerde im Sommer 2023 teilweise statt.
Das Gericht führt aus: Grundsätzlich ist es richtig, dass die Familienbeihilfe nicht gebührt, wenn ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner oder der Ehepartnerin besteht. Wenn aber die Einkünfte des Partners das Existenzminimum nicht überschreiten oder beide Partner_innen annähernd gleich viel verdienen, besteht kein Unterhaltsanspruch. Dieser Umstand trifft für einen bestimmten Zeitraum bei T zu. Darüber hinaus habe das Finanzamt die Wartefrist nach einem Studienwechsel falsch berechnet. T hat ihr Studium 2 Mal gewechselt. Der erste Studienwechsel erfolgte nach einem Semester, der zweite Studienwechsel nach weiteren 3 Semestern und war somit verspätet. Das Finanzamt ging von einer Wartefrist von 4 Semestern aus. Richtigerweise bestand eine Wartefrist von nur 3 Semestern. Es zählt für die Wartefrist nämlich nur die Dauer des verspätet gewechselten Studiums. Insgesamt hat das Finanzamt 5 Monate zu viel Familienbeihilfe zurückgefordert.
Da die restliche Rückforderung (für rund eineinhalb Jahre) gerechtfertigt ist und T während ihres Familienbeihilfenbezugs gleichzeitig Studienbeihilfe bezogen hat, rät die ÖH der Studentin einen Wiederaufnahmeantrag im Studienbeihilfeverfahren einzubringen und unterstützt sie dabei.
Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wurde nämlich die damals bezogene Familienbeihilfe berücksichtigt und in Abzug gebracht. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, dass T die Familienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum zu Unrecht bezogen hat, liegt eine neue Tatsache vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
Die Studienbeihilfenbehörde gibt dem Antrag Ende 2023 statt und führt eine rückwirkende Neuberechnung der Studienbeihilfe durch. Die ursprünglich von der Studienbeihilfe abgezogene Familienbeihilfe wird Frau T rückerstattet. Sie bekommt damit rund € 3.000 zurück.
Durch die ÖH erkämpft: Im Rechtsweg werden eine Minderung der Familienbeihilfenrückforderung sowie eine rückwirkende Erhöhung der Studienbeihilfe erreicht.
Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft
Beachte: Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert und die Familienbeihilfe wird von der Studienbeihilfe entkoppelt. Das vereinfacht die Verfahren.