Durch die ÖH erkämpft: Mit Hilfe der ÖH erhält die Studentin Studienbeihilfe für ihr Bachelorstudium zugesprochen.
Nachdem die Studentin F 2 Jahre in Kroatien studiert, entscheidet sie sich nach Österreich zu ziehen und hier ein Bachelorstudium zu beginnen. Frau F spricht fließend Deutsch, schließlich ist sie in Österreich geboren, verbringt ihre ersten 12 Lebensjahre in Österreich und besucht hier auch die Schule. Danach zieht sie mit ihren Eltern nach Kroatien.
Im 5. Semester ihres Bachelorstudiums in Österreich beantragt sie Studienbeihilfe. Die Studienbeihilfenbehörde spricht ihr vorerst die Studienbeihilfe in geringerer Höhe zu. Dagegen erhebt Frau F ein Rechtsmittel. In der darauffolgenden Entscheidung versagt die Behörde ihr plötzlich die gesamte Beihilfe und fordert die bereits bezogenen Beträge zurück. Sie verfüge über kein Recht auf Daueraufenthalt und übe außerdem keine berufliche Tätigkeit in Österreich aus. Damit sei sie beim Bezug der Studienbeihilfe nicht gleichgestellt.
Studierende aus europäischen Mitgliedstaaten haben nicht automatisch unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die österreichische Studienbeihilfe. Sie müssen gleichgestellt sein. Eine Gleichstellung liegt vor, wenn Studierende entweder in Österreich beruflich tätig und als „Wanderarbeitnehmer_innen“ zu qualifizieren sind, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt haben, oder wenn eine sogenannte „Integration in das Österreichische Bildungssystem“ vorliegt.
Mit Unterstützung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) werden schließlich die Kosten für ein Verfahren vor dem Höchstgericht übernommen.
Mit der Frage, wann eine „Integration in das Österreichische Bildungssystem“ vorliegt, beschäftigte sich bereits mehrmals der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Gerichtshof geht von einer Entscheidung im Einzelfall aus, bei der viele Umstände, die die Verbundenheit mit dem Leistungsstaat ausdrücken können, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft, aber auch die Schulausbildung, eine Beschäftigung, Sprachkenntnisse, familiäre Verbindungen oder sonstige soziale Bedingungen. So kann die Integration in das Bildungssystem durch die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulzeit in Österreich oder auch bei Besuch einer österreichischen Auslandsschule gegeben sein.
Insgesamt erachtet der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (VwGH vom 25.06.2019, Ro 2018/10/0028-4) den Integrationsgrad in das österreichische Bildungssystem im Fall von Frau F als ausreichend und berücksichtigt auch den lange zurückliegenden Aufenthalt in Österreich während ihrer Kindheit, den Schulbesuch, die Sprachkenntnisse und die vier bereits in Österreich zurückgelegten Bachelorstudiensemester.
Nach der Entscheidung des Höchstgerichts spricht die Studienbeihilfenbehörde Frau F die ungekürzte Studienbeihilfe für den gesamten beantragten Zeitraum zu.
Durch die ÖH erkämpft: Mit Hilfe der ÖH erhält die Studentin Studienbeihilfe für ihr Bachelorstudium zugesprochen.
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