Verlängerung der Anspruchsdauer in der Studienbeihilfe auf Grund der Pflege der Mutter

3. Juni 2022
geschafft 26 cbe

Durch die ÖH erkämpft: Verlängerung der Anspruchsdauer in der Studienbeihilfe auf Grund der Pflege der Mutter!

Die Studentin R studiert seit dem Wintersemester 2018 in ihrem Masterstudium mit vier Semester Mindeststudienzeit. Für ihr Studium bezieht R Studienbeihilfe. Auf Grund einer Anrechnung im davor ein Semester (Sommersemester 2018) lang betriebenen Masterstudium, wird ihr die Studienbeihilfe im nunmehr betriebenen Studium um ein Semester gekürzt. Im September 2019 kommt es bei ihrer Mutter zu einer schweren Erkrankung, die eine intensive Betreuung der Mutter durch die Tochter erforderlich macht. Aus diesem Grund verzögert sich das Studium von Frau R. Im Februar 2021 wendet sich Frau R an das Sozialreferat der Österreichischen Hochschüler_nnenschaft (ÖH).

Sie befindet sich mittlerweile im letzten Semester ihrer Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für die Mindeststudienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters, wobei Frau R auf Grund der Anrechnung ein Semester weniger Studienbeihilfe beziehen kann. Für das Wintersemester 2020 hat sie jedoch auch Studienbeihilfe bezogen, da auf Grund von Covid-19 das Sommersemester 2020 als „neutral“ betrachtet wird und es deswegen zu einer automatischen Verlängerung der Studienbeihilfe um ein weiteres Toleranzsemester gekommen ist. Wegen der notwendigen Pflege ihrer Mutter war es ihr aber dennoch bisher nicht möglich das Studium erfolgreich abzuschließen. Das Sozialreferat unterstützt die Studentin bei der Formulierung ihres Antrages auf Anspruchsdauerverlängerung an die Studienbeihilfenbehörde. Darin bringt Frau R vor, dass der Abschluss ihres Studiums sich auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses in Form der notwendigen Pflege der Mutter verzögert.

Voraussetzung dafür, dass eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses geltend gemacht werden kann, ist ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Verzögerung des Studienabschlusses. Hätte sich der verzögerte Studienabschluss auch ohne Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Mutter ergeben, wäre eine Verlängerung nicht zulässig.

Im Fall von Frau R ist der Zusammenhang gut belegt. Auf Grund der Pflege der Mutter in deren Heimatgemeinde, kann sie mehrere prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen erst später als geplant besuchen. Aus diesem Grund wird in ihrem Fall die Anspruchsdauer von der Studienbeihilfenbehörde verlängert und Frau R erhält auch im Sommersemester 2021 noch die volle Studienbeihilfe.

Durch die ÖH erreicht: Die Studentin erhält mit Hilfe der ÖH weiterhin die Studienbeihilfe für ihr Masterstudium zugesprochen.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter oeh.ac.at/geschafft

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