Verpflichtete Studienbefähigung muss bei Frist für Masterstudienbeginn berücksichtigt werden

2. August 2024

Die Studentin R stellt im Herbst 2023 einen Antrag auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (Selbsterhalter_innen-Stipendium) für ihr Masterstudium. Die Studienbeihilfenbehörde lehnt den Antrag ab und führt dazu aus, dass R ihr Masterstudium später als 30 Monate nach Ende ihrer gleichwertigen Ausbildung begonnen habe. R ist verwundert. Im vorigen Studienjahr 2022/23 bezog sie eine Studienbeihilfe nach Selbsterhalt für die Studienberechtigungsprüfung. Warum erfüllt sie die Voraussetzung für das aufbauendes Masterstudium nicht?

R wendet sich an die Sozialberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) und bittet um Rat. Die Studentin erzählt, dass sie im März 2020 einen akademischen Lehrgang absolviert hat. Diese Berufsausbildung ist rechtlich betrachtet kein Bachelorstudium. Um ein aufbauendes Masterstudium anzuschließen, muss sie nach Ausbildungsende erst einen „Studienbefähigungslehrgang“ abschließen. So ist es in den Zulassungsvoraussetzungen des Masterstudiums vorgesehen. Im Herbst 2022 schreibt sie sich für den vorgesehenen Studienbefähigungslehrgang ein und bezieht dafür Studienbeihilfe. Nach Abschluss des Lehrgangs erfüllt sie die Voraussetzungen für das Masterstudium und schreibt sich sogleich im Herbst 2023 dafür ein.

Das Studienförderungsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nur dann besteht, wenn der oder die Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums aufnimmt.

In der Ablehnung der Behörde wird nicht auf die Umstände des Einzelfalles eingegangen, die aber für die rechtliche Beurteilung relevant sind. Die ÖH unterstützt R daher bei einem Rechtsmittel (Vorstellung) gegen den Ablehnungsbescheid. Im Rechtsmittel wird vorgebracht, dass ihre Berufsausbildung und der Studienbefähigungslehrgang zusammen betrachtet werden müssen, weil die Studentin erst nach dem Studienbefähigungslehrgang zum Master zugelassen werden konnte. Die 30-Monatsfrist laufe daher erst ab Abschluss des verpflichtenden Studienbefähigungslehrgangs.

Zum Glück lässt sich die Sache schnell klären. Bereits ein Monat nach Einbringung des Rechtsmittels wird Studentin R die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt für ihr Masterstudium in der Höhe von € 977 pro Monat zugesprochen.

Durch die ÖH erkämpft: Mit Unterstützung der ÖH kann die Studentin die Ablehnung des Selbsterhalter_innen-Stipendiums erfolgreich bekämpfen. Nun erhält sie eine Beihilfe von € 977 monatlich. Hinterfrage auch du Ablehnungen der Studienbeihilfenbehörde und hole dir Hilfe bei deiner ÖH.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft .

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