Studienbeitrag

Pädagogische Hochschulen und Universitäten

Keinen Studienbeitrag zahlen Studierende an österreichischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

  • Österreichische Staatsbürger_innen,
  • EU-Bürger_innen,
  • Personen, denen aufgrund völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsangehörigen oder
  • ordentliche Studierende, die unter die Personengruppenverordnung fallen, sowie
  • ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine ANDERE Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende verfügen

unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Nach dem Überschreiten muss man einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%.

ACHTUNG: Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht gleichgestellt sind und über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende verfügen, haben einen (doppelten) Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester zu entrichten. Für sie gelten die Erlass- und Rückerstattungsgründe meist nicht.

Auch außerordentliche Studierende müssen Studienbeiträge zahlen.

Die Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:
– Universitäten und Pädagogische Hochschulen müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten wurde.
– Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den sogenannten Studierendenbeitrag (“ÖH-Beitrag”) zu entrichten.
– Neu zugelassene ordentliche Studierende haben keinen Studienbeitrag zu entrichten, da sie die vorgesehen Studienzeit noch nicht überschritten haben können.
– All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums (neben dem “ÖH-Beitrag”) der Studienbeitrag vorzuschreiben.
– Studierende, die zu mehreren Studien – entweder an derselben oder an einer anderen Universität – zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht und kein Erlassgrund vorliegt. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium zugelassen sind. Bei Mehrfachstudien gibt es allerdings unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rückerstattung (siehe weiter unten).

Der Studienbeitrag ist zu ERLASSEN, wenn du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber
– nachweislich in einem Semester mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst oder du dich überwiegend der Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet hast.
– wenn eine Behinderung mit mindestens 50% festgestellt wurde.
– wenn du im letzten Semester Studienbeihilfe bezogen hast oder aktuell beziehst.

WICHTIG: Studierende, die beurlaubt sind, müssen keinen Studienbeitrag entrichten!

Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:
– Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
– Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des_der betreuenden Studierenden, eidesstattliche Erklärung der_des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr_von ihm betreut wird.
– Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
– Studienbeihilfe: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde

In Zweifelfällen sollte der Studienbeitrag rechtzeitig entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte. Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages, der gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität oder Pädagogische Hochschule beantragt werden.

Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet. Die Zählung beginnt somit in der Regel wieder beim 1. Semester. Selbiges gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums.

Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe führt die Tätigkeit für die Österreichische Hochschüler_schaft (ÖH) nicht zum Erlass des Studienbeitrages. An einigen Universitäten gibt es jedoch Ausnahmen in der Satzung. Informiere dich bei deiner lokalen ÖH!

Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin vom Studienbeitrag befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.

Situation  an Fachhochschulen

Für Studierende an Fachhochschulen gilt, dass die FH-Erhalter einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Studiendauer und wird von vielen Erhaltern eingehoben. Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist der Studienbeitrag gegebenenfalls mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studienbeiträgen an einer Universität.

Situation an Privatuniversitäten

Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur. Daher unterliegt auch die Höhe der Studienbeiträge an diesem Hochschultyp keiner gesetzlichen Beschränkung. Nähere Regelungen dazu könnte der jeweilige Ausbildungsvertrag enthalten, der mit Unterschrift der Studierenden verbindlich wird.

Refundierung bei Mehrfachstudien

Studierende die mindestens zwei Studienrichtungen belegen und in all ihren Studienrichtungen im betreffenden Semester einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS-Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben, können beim Wissenschaftsministerium einen Antrag auf Refundierung der Studienbeiträge stellen. Für den Leistungsnachweis zählen KEINE angerechneten Lehrveranstaltungen im Sinne des § 78 Universitätsgesetz 2002. Den Antrag und die relevante Richtlinie findest du unten.

WICHTIG: Ein Antrag auf Refundierung für das Wintersemester bis bis 30. April, für das Sommersemester bis 30. November zu stellen. Auf die Refundierung besteht kein Rechtsanspruch!